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OLG Köln Beschluss vom 09.05.2016 - 2 Wx 74/16, 2 Wx 77/16

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Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 23.02.2016; Aktenzeichen SG-7020-14)

 

Tenor

1. Der rechts unterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 29.02.2016 wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der am 24.02.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamts - Eschweiler - vom 23.02.2016 - SG-7020-14 - teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 3. vom 15.01.2016 werden unter Zurückweisung der weiter gehenden Erinnerung die Kostenansätze des AG - Grundbuchamtes - Eschweiler vom 04.09.2015 unter Nr. 3 und unter Nr. 5 gemäß den nachstehenden Ausführungen abgeändert und das AG angewiesen, von den Beteiligten zu 1. und 2. Beträge in Höhe von je 20,-- EUR nachzuerheben.

 

Gründe

I. Mit Vertrag vom 12.08.2015 (UR Nr. 1253 für 2015 des Notars Dr. L in N, Bl. 214 ff.) wurde den Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/2 Anteil von ihrer Mutter, Frau U, Grundbesitz im Wege der Schenkung übertragen, darunter die im Wohnungsgrundbuch von T des AG Eschweiler, Blatt 7xxx - 7xxx, eingetragenen Miteigentumsanteile (Wohnungen 14 bis 21).

Die Mutter der Beteiligten zu 1. und 2. behielt sich in Abschnitt II. des Vertrages den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Deren Ehemann, dem am 25.09.1944 geborenen Herrn U2, räumten die Beteiligten zu 1. und 2. aufschiebend bedingt durch den Tod der Mutter und unter der Bedingung, dass er seine Ehefrau überlebt, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht ein.

In Abschnitt IV. des Vertrages räumten sie ihrer Mutter und für den Fall ihres Vorversterbens deren Ehemann das Recht ein, unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen die (Rück)Übertragung der Grundbesitzanteile zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligten sie in VI. des Vertrages Vormerkungen zugunsten ihrer Mutter und deren Ehemann.

Der Wert des im Bezirk des AG Eschweiler gelegenen Miteigentumsanteile gab der Urkundsnotar mit insgesamt 400.000,-- EUR an (Bl. 212 R). Auf Nachfrage des Grundbuchamtes bezifferte er die Jahresnießbrauchswerte in Bezug auf die acht Wohnungen mit insgesamt 33.360,-- EUR (Bl. 222).

Nach dem Vollzug der Eintragungen hat das Grundbuchamt Eschweiler unter dem 04.09.2015 eine Gebühr nach KV 14110 Ziff. 1 GNotKG für die Eintragung des Eigentümers nach einem Wert von 400.000,-- EUR, eine Gebühr nach KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Nießbrauchs für Frau U nach einem Wert von 333.600,-- EUR, eine Gebühr nach KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Nießbrauchs für Herrn U2 nach einem Wert von 166.800,-- EUR, eine Gebühr nach KV 14150 GNotKG für die Eintragung der Vormerkung für Frau U nach einem Wert von 200.000,-- EUR und eine Gebühr nach KV 14150 GNotKG für die Eintragung der Vormerkung für Herrn U2 nach einem Wert von 200.000,-- EUR. Den Gesamtbetrag von 2.286,-- EUR hat es den Beteiligten zu 1. und 2. je hälftig in Rechnung gestellt.

Die Beteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 15.01.2016 Erinnerung eingelegt und gebeten, jeweils einen Betrag von 239,50 EUR nachzuerheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der nach § 52 Abs. 4 GNotKG für die Eintragung des Nießbrauchs zugunsten des Herrn U2 maßgebliche Wert bestimme sich noch nicht nach dem nur 5-fachen des Jahreswertes, weil er das 71. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sei § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG anzuwenden; es handele sich vorliegend nicht um eine Rückauflassungsvormerkung.

Der Grundbuchrechtspfleger hat die Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.1. Der rechts unterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat nach § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen.

2. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

a) Die Einwände der Bezirksrevisorin gegen die Höhe des Kostenansatzes unter Nr. 3 für die Eintragung des Nießbrauchs für Herrn U2 greifen nicht durch.

Mit Recht hat das Grundbuchamt für den Begünstigten U2 auf die Stufe "über 70 Jahre" in § 52 Abs. 4 GNotKG abgestellt, sodass nur der fünffache Jahreswert anzusetzen ist. Denn Herr U2 hatte am 25.09.2014 das 70. Lebensjahr vollendet und war damit bei Vornahme der Eintragung bereits "über 70 Jahre" alt.

Überdies ist aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG der hälftige Ansatz des Jahreswertes geboten. Nach dieser Bestimmung ist ein niedrigerer als der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Wert anzunehmen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist. Die Regelung hat einen engeren Anwendungsbereich als die Vorgängervorschrift des § 24 Abs. 5 Satz 3 KostO, weshalb sich ein niedrigerer Wert nicht schon...

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