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OLG Köln Beschluss vom 09.04.2003 - 16 Wx 95/03

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Leitsatz (amtlich)

Auch im Betreuungsverfahren ist nach dem 1.1.2002 an die Stelle der bisherigen außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, die in die nächste Instanz führte, die Rüge in entsprechende Anwendung des § 321a ZPO getreten, über die abschließend die Ausgangsinstanz zu befinden hat.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 6 T 4/03)

AG Köln (Aktenzeichen 51 XVII K 141/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 14.3.2003 – 6 T 64/03 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das in erster Linie als sofortige weitere Beschwerde nach den §§ 27, 29, 56g Abs. 5 FGG und hilfsweise als außerordentliche Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil das LG sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG).

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde hat ausdrücklich zu erfolgen. Daher gilt die weitere Beschwerde auch dann als nicht zugelassen, wenn – wie hier – die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussage über die Zulassung enthält. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, und es ist nicht befugt, selbst die Zulassung auszusprechen (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2000 – 16 Wx 187/99; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rz. 41).

2. Auch als sog. außerordentliche weitere Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

Zum einen ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Betroffenen noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte für eine etwaige „greifbare Gesetzwidrigkeit” des angefochtenen Beschlusses. Nicht jede unrichtige ...

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