Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, nachdem das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist, so ist für eine "isolierte" Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum; vielmehr ist über dessen Kosten mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren zu befinden.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 494a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 23.03.2009; Aktenzeichen 7 OH 1/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 31.3.2009 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 23.3.2009 - 7 OH 1/09 abgeändert.
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die gem. §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.
Das LG hat den Antragstellern zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt, nachdem diese ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen haben. Zwar hat nach herrschender Meinung der Antragsteller nach der Antragsrücknahme grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Eine "isolierte" Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber nur zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und sich die Parteien auch nicht über die Kosten geeinigt haben (vgl. BGH BauR 2005, 133 (134) und 07,1446 (1447); so auch schon OLG Hamm BauR 2000, 1090 und OLG München BauR 2001, 993 und 994; Werner/Pa...