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OLG Köln Beschluss vom 07.02.2024 - 6 U 109/23

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Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsstreit betreffend die Unterlassung der Bereitstellung eines Gesundheitsportals mit journalistisch-redaktionellen und pressemäßig ausformulierten Artikeln zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass einer Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung wegen angeblichen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO dar.

 

Normenkette

GVG § 17a; SGB V § 395; VwGO § 40

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 79/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, d.h. soweit auf den Antrag zu Ziff. II. die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für die allein noch rechtshängige Unterlassungsklage zu Ziff. II. für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt u.a. das Gesundheitsportal b...de. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland startete im September 2020 auf der Webseite gesund.bund.de ihr "Nationales Gesundheitsportal" (NGP). Am 09.06.2021 trat das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) in Kraft, mit dem § 395 SGB V eingeführt wurde. Dieser bestimmt in seinem Absatz 1:

"Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares lnformationsportal, das gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in allgemein verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales Gesundheitsportal)."

Die Klägerin kooperierte anfänglich mit der Suchmaschine Google, um den Inhalt des NGP unter Umgehung des üblichen Suchalgorithmus priorisiert anzeigen zu lassen.

Die Klägerin hat die Kooperation mit Google und Anzeige der NGP-Inhalte in hervorgehobenen Info-Kästen sowie das Portal mit journalistisch-redaktionell aufbereiteten Gesundheitsthemen für lauterkeitsrechtlich unzulässig erachtet. Sie hat die Beklagte insoweit im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Die Beklagte stelle sich durch das Portal mit journalistisch-redaktionell aufbereiteten Artikeln zu Gesundheitsthemen zu ihr in Wettbewerb und betätige sich im Verhältnis zu ihren privaten Mitbewerbern auf dem Boden des Privatrechts. Es gehe um die Art und Weise des Angebotes der Klägerin, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet sei. § 395 SGB V könne bei verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Institutsgarantie, insbesondere den Grundsatz der Staatsferne der Presse, die angegriffene Gestaltung des Portals in der der Klageschrift als Anlage 1 K1 (USB-Stick) in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform nicht legitimieren.

Die Beklagte hat eingewandt, dass der Unterlassungsanspruch eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit betreffe, nämlich ein staatliches Angebot im Rahmen des staatlichen lnformationshandelns. Zum Betrieb des NGP sei sie schon aufgrund der staatlichen Aufgabenzuweisung, jedenfalls aber aufgrund von § 395 SGB V ermächtigt und in der konkreten Form berechtigt. Außerdem sei die Klage unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt, und in der Sache selbst unbegründet.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.06.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.09.2023 Bezug genommen.

Die Parteien haben den auf Unterlassung der Anzeige von Inhalten der Webseite gesund.bund.de aufgrund einer Zusammenarbeit mit Google in Info-Kästen gerichteten Klageantrag zu Ziff. I. übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte hat insoweit Kostenübernahme erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu Ziff. II. bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, ein Gesundheitsportal mit journalistisch-redaktionell pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung bereitzustellen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Aufzeichnung des Angebots vom Februar 2021 auf dem als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten USB-Stick wiedergegeben. Im Übrigen, d.h. bezüglich der Feststellungsklage zu Ziff. III., hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklage eine Abweisung auch des Unterlassungsantrags zu Ziff. II. Das Landgericht habe seine Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht angenommen. Richtigerweise sei nur der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Mit § 395 Abs. 1 SGB V gel...

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