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OLG Köln Beschluss vom 07.02.2011 - 2 Wx 10/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, durch den über eine Grundbuchbeschwerde entschieden worden ist, ist nicht zulässig.

 

Normenkette

GBO §§ 71, 81 Abs. 3; FamFG § 44

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 24.1.2011 gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2011 ist unzulässig.

 

Gründe

1. Durch Beschluss vom 29.12.2010 hat die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2010 auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch in Abteilung III, lfd. Nr. 2 und 3, verzeichneten Grundschulden abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 6.1.2011 hat der Senat durch Beschluss vom 17.1.2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung vom 24.1.2011.

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Allerdings ist trotz der sprachlichallein auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin selbst (im Folgenden nur als Notar bezeichnet) bezogenen Formulierung seines Schriftsatzes vom 24.1.2011 ("... lege ich ... Gegenvorstellung ein") davon auszugehen, dass die Gegenvorstellung im Namen der Antragstellerin eingelegt werden soll.

Indes sieht das Gesetz eine solche Gegenvorstellung nicht vor (vgl. OLG Köln NJW-RR 2010, 287; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 456; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 - 24 W 54/10 -, juris). Mit dem von dem Plenum des BVerfG betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, a.a.O., mit weit. Nachw.; Senat, OLGReport 2005, 253). Eine Gegenvorstellung kommt daher nur - als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen - dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. Im V...

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