Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Entfernung einer Parabolantenne, obwohl der ausländische Mieter einer Eigentumswohnung sie zum Empfang von Sendern aus seinem Heimatland benötigt
Leitsatz (amtlich)
Hat die Gemeinschaft unangefochten mit Mehrheit beschlossen, dass nichtgenehmigt angebrachte Parabolantennen zu beseitigen seien, so kann sich ein Eigentümer später nicht darauf berufen, der ausländische Mieter seiner Wohnung benötige die Antennenanlage zum Empfang von Sendern aus seinem Heimatland. Im Unterlassen der Anfechtung des Beseitigungsbeschlusses liegt der Verzicht auf den ansonsten gegebenen Anspruch auf Duldung der Satellitenanlage. Dass der Vermieter sich durch einen solchen Verzicht seinen Mietern ggü. u.U. schadensersatzpflichtig macht, beeinträchtigt die Ansprüche der übrigen Eigentümer ihm ggü. nicht.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen 29 T 40/03) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragssteller vom 7.10.2004 wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 15.9.2004 - 29 T 40/03 - abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die auf dem Balkon der Wohnung Nr. 33 der Wohnungseigentumsanlage D.-Straße 23-35/C.-Weg 3-7, L., installierte Parabolantenne zu beseitigen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner hat seine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Der mietende Ehemann ist Bürger des Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit. Mindestens seit 2002 haben die Mieter auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung eine Parabolantenne deutlich sichtba...