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OLG Köln Beschluss vom 05.07.2001 - 16 Wx 27/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus Billigkeitsgründen

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Teilungsschlüssels besteht nur ganz ausnahmsweise dann, wenn der bisherige Schlüssel für den Anspruchsteller zu unerträglichen, nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen führt. Die Mehrbelastung eines Miteigentümers um 30 % stellt noch keine solche grobe Unbilligkeit dar.

Normenkette

WEG § 16

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 229/99)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 15.1.2001 – 29 T 229/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

I. Die Beteiligten zu 1) bis 39 sind die Mitglieder der „kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft 09 (Bürohochhaus 2)” der Wohnungseigentumsanlage „C.-C.” in L.. Die Beteiligte zu 2) ist seit 1989 Eigentümerin des im 13. Obergeschoss gelegenen Teileigentums T 44, während der Beteiligte zu 1. im Jahre 1994 in der Zwangsversteigerung die im 13., 14. und 15. Obergeschoss gelegene Teileigentumseinheit T 45 erworben hat.

Ab dem 2. Obergeschoss weisen alle Geschosse des Objekts in etwa die gleiche Grundfläche von ca. 440 qm auf. Damit übereinstimmend sind in dem Kostenverteilungsschlüssel, der als Anlage Bestandteil der Gemeinschaftsordnung vom 30.11.1966 ist, vom 2. bis 12. Obergeschoss die Miteigentumsanteile sowie die prozentualen Anteile der einzelnen Einheiten an den Kosten und Lasten des allgemeinen Gemeinschaftseigentums sowie an den Rückstellungen un...

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