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OLG Köln Beschluss vom 05.02.2009 - 17 W 28/09

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs, wenn von zwei Streitgenossen, die von unterschiedlichen Anwälten vertreten werden, der eine voll obsiegt und der andere teilweise.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 Nr. 1, § 104

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 18.04.2008; Aktenzeichen 5 O 281/07)

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Rechtspflegers beim LG Köln vom 18.4.2008 - 5 O 281/07 - wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 5. Zivilkammer des LG Köln vom 23.10.2007 sind von der Klägerin 888,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.10.2007 an den Beklagten zu 1) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 1) zu 46 %.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.635,66 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1) befand sich für die Beklagte zu 2) auf einer Dienstfahrt. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem von der Klägerin gesteuerten Fahrzeug. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadenersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Mit Schriftsätzen vom 20.7.2007 bestellten sich L.-er Rechtsanwälte für beide Beklagte sowie ein C.-er Rechtsanwalt für den Beklagten zu 1). Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin nach mehrfach schon zuvor erteilten Hinweisen des LG auf Art. 34 GG die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurück mit der entsprechenden Kostenfolge. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) schlossen im Termin einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.

Sowohl die Prozessbevollmächtigten, die sich allein für den Beklagten zu 1) bestellt hatten als auch diejenigen, die sich fü...

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