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OLG Köln Beschluss vom 04.01.2011 - III-1 RVs 224/10

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Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. August 2010 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verwarnt und ihr die Weisung erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils 40 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamts Köln zu leisten. Ersatzweise hat es Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte die Angeklagte am 17. November 2009 im Rahmen einer Demonstration aus der Menge heraus gezielt mit einer leeren Glasflasche in Richtung der die Veranstaltung sichernden Polizeibeamten geworfen, wobei die Flasche das linke Ohr eines der Beamten streifte.

Zur Begründung der Rechtsfolgenentscheidung heißt es im Urteil:

“Bei Würdigung des Verhaltens der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie sich in keiner Weise einsichtig zeigte. Sie interließ auch nicht den Eindruck, dass sie grundsätzlich das Bewerfen der Polizeibeamten auf der Demonstration missbilligte. Strafschärfend waren bei der Angeklagten die zahlreichen Vorverfahren zu berücksichtigen.„

Mit dem fristgerecht zur Revision bestimmten Rechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

II.

Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. Sie hat in der Sache nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs (vorläufigen) Erfolg und führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO insowe...

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