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OLG Köln Beschluss vom 03.04.2001 - 25 W 2/00

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 12 O 198/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beklagten KG sowie des Herrn W. R. O. wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 2. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens überlassen bleibt.

 

Gründe

I.

Durch erstinstanzliches Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn waren die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 640.292, 64 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil war für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 690.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Klägerin hat diese Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft erbracht. Auf die Berufung beider Beklagten ist durch Urteil des Senats vom 18. Juni 1999 das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 109, 68 DM an die Klägerin verurteilt worden sind. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Bonn vom 22.12.1999 ist über das Vermögen des Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt G. zum Insolvenzverwalter berufen worden. Auf einen im Mai 2000 gestellten Antrag der Klägerin hin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss gem. § 109 ZPO das Erlöschen der von der Klägerin als Prozesssicherheit ausgereichten Prozessbürgschaft der Sparkasse Aachen vom 03.02.1998 über 690.000 DM – Geschäftszeichen … – angeordnet. Im Rubrum der Ausfertigungen dieses Beschlusses sind als Beklagte die KG sowie Herr W. R. O. und als deren Prozessbev...

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