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OLG Köln Beschluss vom 03.01.2003 - 14 WF 194/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung ist der Beschwerde nicht zugänglich.

 

Normenkette

ZPO §§ 252, 567

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 27 F 281/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.10.2002 gegen den Beschluss des AG – FamG – Bergisch Gladbach vom 14.10.2002 – 27 F 281/01 – wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG – FamG – Bergisch Gladbach es abgelehnt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverbundverfahren abzutrennen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das AG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 2.1.2003 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ob die Ablehnung einer Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung der Beschwerde zugänglich ist, ist in Rechtsprechung und Lit. umstritten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rz. 11 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung an, die eine Anfechtung einer derartigen Entscheidung nicht zulässt.

Der Antrag, die Ehe vorab zu scheiden, ist kein Gesuch i.S.v. § 567 ZPO, sondern eine Anregung, über die das FamG nach § 628 S. 1 ZPO von Amts wegen zu entscheiden hat (vgl. OLG Düsseldorf FamR...

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