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OLG Köln Beschluss vom 02.11.2010 - 11 U 176/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, unerlaubte Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

Verschweigt der Schuldner einen Anspruch bewusst zum Zwecke der Erreichung einer Restschuldbefreiung, so kann darin eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 826 BGB liegen. Der Gläubiger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wenn der Schuldner den Anspruch dem Insolvenzgericht angegeben hätte. Wäre der Anspruch nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen gewesen (§ 302 InsO), so kann der Schaden nur in den Beträgen liegen, die der Gläubiger bei einer Anmeldung seiner Forderung nach Maßgabe des § 292 InsO erhalten hätte.

 

Normenkette

BGB § 826; InsO § 286 ff.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 179/10)

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar kann darin, dass der Schuldner einen Anspruch bewusst zum Zwecke der Erreichung einer Restschuldbefreiung verschwiegen hat, eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 826 BGB liegen, die eine eigenständige Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (BGH NZI 2009, 66; ZInsO 2009, 52; LG Schwerin VersR 2007, 400 m. Anm. Sitz; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 41 Rz. 61; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 292 Rz. 19). Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, lässt sich jedoch der für einen solchen Anspruch erforderliche Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung (dazu auch Vallender, a.a.O.) nicht feststellen.

Für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2003 fehlt jeglicher vernünftige Anhalt für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten Zu diesem Zeitpunkt lagen sowohl die Titulierung der Fo...

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