Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Dem Geschäftsführer einer GmbH kann eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn dies nachträglich durch Satzungsänderung in der Form des § 53 GmbHG gestattet wird.
Normenkette
BGB § 181; GmbHG §§ 53-54
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 87 T 9/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der K. GmbH vom 26.06.1992 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.05.1992 – 87 T 9/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Gesellschaftsvertrag der antragstellenden GmbH ist in § 6 Ziff. 2 vorgesehen: „Einem oder mehreren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden”. Die Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Unter dem 12.12.1991 faßte der alleinige Gesellschafter der GmbH den Beschluß, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. R. W. zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen und ihn von dem Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
Den entsprechenden Eintragungsantrag hat das Registergericht zurückgewiesen, da der Beschluß nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt sei.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Seine Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht auf den Satz beschränkt, daß das Amtsgericht die Eintragung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB mangels einer entsprechenden Satzungsgrundlage abgelehnt habe. Im übrigen hat es auf den Inhalt der Akten ab Bl. 89 und des Sonderbandes verwiesen.
Mit der weiteren Beschwerde macht die GmbH geltend, die Vorinstanzen...