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OLG Köln Beschluss vom 02.04.2007 - 24 W 13/07

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 15 O 562/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln - 15 O 562/06 - vom 24.1.2007 aufgehoben.

Dem LG wird die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit der Maßgabe übertragen, diesen nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückzuweisen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien, des Inhalts der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Köln 155 Js 940/06 und einer im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in Grenzen zulässigen antizipierten Beweiswürdigung der in der Ermittlungsakte enthaltenen Zeugenaussagen stellt sich der Unfallhergang wie folgt dar: Der zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alte Kläger fuhr mit einem Fahrrad, das außer einer Rücktrittbremse keine funktionsfähige Bremse aufwies, ungebremst gegen den vorderen linken Bereich des auf der Fahrbahn bereits vollständig zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs der Antragsgegnerin zu 1). Vor dem Kläger hatte die 9jährige Zeugin D die Straße überquert, wobei sie vor der Front des Fahrzeugs der Antragsgegnerin zu 1) vorbei fuhr. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts haften die Antragsgegnerin zu 1) als Halterin und die Antragsgegnerin zu 2) als Haftpflichtversicherer dem Kläger für unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVG. Die Antragsgegner können sich ggü. dem Kläger nicht auf Mitverschulden berufen. Dieser Einwand ist gem. § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet auch im Rahmen der Prüfung nach §§ 9 StVG, 4 HPflG, 254 BGB Anwendung (BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, BGHReport 2005, 357 = MDR 2005, 506 = NJW 2005, 354 ff.). Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Vorschrift ist nach Ansicht des Senats auf den vorliegenden Unfall anwendbar. § 828 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2000 greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, BGHReport 2005, 357 = MDR 2005, 506 = NJW 2005, 354; BGH v. 21.12.2004 - VI ZR 276/03, NJW-RR 2005, 327 ff.). Für die Einführung einer solchen Begrenzung sprach, dass sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden (BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, BGHReport 2005, 357 = MDR 2005, 506 = NJW 2005, 354 ff.). Dies schließt es nicht grundsätzlich aus, dass es auch im fließenden Verkehr Situationen geben kann, bei denen es an einer solchen typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs fehlt und § 828 Abs. 2 S. 1 BGB keine Anwendung findet. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Unfallhergang jedoch nicht der Fall. Der Unfall ist geprägt von der typischen Gefahrensituation beim Überqueren einer Fahrstraße im Bereich des fließenden Verkehrs durch ein Kind. Gerade Kinder im Alter des Klägers und jünger, die sich in Begleitung anderer Kinder befinden, folgen einem vorausfahrenden Kind oft "blind", ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Das gleichzeitige Beobachten des anderen Kindes und das Registrieren eines herannahenden Fahrzeugs stellt eine typische Überforderungssituation eines Kindes unter 10 Jahren dar, auch wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision letztlich bereits stand.

Die Anwendung des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht durch S. 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers, für das die Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig sind, kann aufgrund des Unfallhergangs nicht ausgegangen werden. Das Fahren mit einem Fahrrad ohne hinreichende Bremsvorrichtung ist ein typisches leichtsinniges Verhalten eines Kindes im Alter des Klägers. Das ungebremste Hineinfahren in das Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) stellt sich als Folge dieses Verhaltens dar. Daraus kann nicht auf ein vorsätzliches Handeln, auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes, d.h. eines billigen Inkaufnehmens einer als möglich vorgestellten Folge, geschlossen werden.

Der Kläger haftet unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens auch nicht für eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern. Ein Minderjähriger muss mangels schuldrechtlicher Beziehungen für ein Mitverschulden seines aufsichtspflichtigen gesetzlichen Vertreters nicht einstehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVG, Rz. 11).

Da der Mitverschuldenseinwand ggü. dem Kläger nicht erhoben werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das von ihm gefahrene Fahrrad ...

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