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OLG Köln Beschluss vom 02.03.2022 - 2 Wx 13/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO iVm Anhang 1 der DV (EU) Nr. 1329/2014 kann nicht zum Nachweis der Wirkungen sowie der Bestandkraft eines in Deutschland erteilten Erbscheins ausgestellt werden. Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der DV (EU) Nr. 1328/2014.

 

Normenkette

DV (EU) Nr. 1329/2014; EuErbVO Art. 39 Abs. 3, Art. 43, 46 Abs. 3 lit. b; IntErbRVG § 27

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 38 VI 373/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den am 06.12.2021 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln, 38 VI 373/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 5) zu tragen.

 

Gründe

I. Am 16.09.2020 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts einen durch am 18.08.2021 erlassenen Beschluss berichtigten gemeinschaftlichen Erbschein nach dem am 23.06.2020 verstorbenen W. J. S. (im Folgenden: Erblasser) nach gesetzlicher Erbfolge erteilt (Bl. 31a f. d.A.). Danach sind Erben des Erblassers die Beteiligten zu 1) bis 4) und die mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Polen am 25.09.2020 nachverstorbene Z. S. Nach Z. S. ist im Notariat der Beteiligten zu 5) die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt worden.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 hat die Beteiligte zu 5) die Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.09.2020 nach dem Erblasser beantragt und sich hierbei auf Art. 66 Abs. 5, 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO, § 27 IntErbRVG gestützt (Bl. 57 d.A.). Sie hat vorgetragen, dass zur Begründung des Antrags auf Erteilung...

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