Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung in Hinblick auf die Regelung der WEG-Novelle
Leitsatz (amtlich)
In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert für ein Beschlussanfechtungsverfahren, das eine Jahresabrechnung betriff, das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.
Normenkette
WEG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 29 T 236/06) |
AG Köln (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 204 II 7/06) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln vom 2.11.2006 (29 T 309/06) abgeändert.
Der Geschäftswert wird unter Abänderung des Beschlusses des AG Köln vom 15.9.2006 - 204 II 7/06 - auf 45.000 EUR festgesetzt.
(TOP 3: 25.000 EUR; TOP 7c: 20.000 EUR).
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das LG Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, da der Geschäftswert herabgesetzt werden kann, wenngleich nicht in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Umfang.
Die Geschäftswert ist unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auf 45.000 EUR zu reduzieren, § 48 Abs. 3 WEG. In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert das Fünffache des Wertes des Interesses des Antr...