Leitsatz (amtlich)
Für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung ist es nicht ausreichend, dass zu Beginn der Versammlung eine genügende Zahl von Eigentümern anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung gegeben sein. Gerade dann, wenn zu Beginn der Versammlung nur eine denkbar knappe Mehrheit der Eigentümer anwesend ist (hier: 7 von 12), muss der Versammlungsleiter von sich aus bei Abstimmungen die Beschlussfähigkeit überprüfen. Läßt sich nachträglich die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht mehr feststellen, geht das zu Lasten derer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen.
Normenkette
WEG § 25 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 46/98) |
AG Bonn (Aktenzeichen 28 II WEG 97/96) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 11.1.2002 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 14.12.2001 – 8 T 46/98 – und des AG Bonn vom 13.2.1998 – 28 II 97/98 – abgeändert. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.6.1996 gefasste Beschluss zu TOP 4a) (Treppenhausrenovierung) wird für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde und der ersten Instanz fallen der Beteiligten zu 3) zur Last; die gerichtlichen Kosten 2. Instanz hat der Antragsteller zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.382,75 Euro
Gründe
I. Die Beteiligten, Mitglieder und Verwalter einer großen Mehrhauswohnanlage, streiten um die Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses, in dem die Renovierung des Treppenhauses im Haus C.-Straße beschlossen wurde.
Die der Begründung des Wohneigentums zugrunde liegende Teilungserklärung von 1978 sieht sieben Häuserblocks mit je 2 oder 3 Mehrfamilienhäusern vor. Die dem Antragsteller gehörende Wo...