Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzthaftung für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer Erbkrankheit
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt ein Arzt bei einem Elternteil eine unheilbare, tödliche Krankheit mit 50 % - iger Vererbungswahrscheinlichkeit fest (hier: Chorea Huntington = "Veitstanz"), ist er selbst dann nicht befugt, dies dem anderen Elternteil mit Blickrichtung auf die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder mitzuteilen, wenn diesem die Gesundheitsfürsorge obliegt.
2. Der Arzt muss die Behauptung beweisen, sein heute nicht mehr vernehmungsfähiger Patient habe ihn beauftragt, die geschiedene Ehefrau über die Möglichkeit zu informieren, dass auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder die Erbanlage tragen. Das bloße Einverständnis des Patienten mit der Weitergabe der Information an "Bekannte" reicht nicht aus.
3. Hält der Arzt eine Präventionsaufklärung für erforderlich mit Blickrichtung auf gesundheitliche Beeinträchtigungen jener Kinder, die aus künftigen Sexualkontakten der Minderjährigen hervorgehen können, hat er eine Betreuung anzuregen und dem dort zuständigen Richter die Entscheidung zu überlassen, ob und gegebenenfalls wann es angebracht oder gar erforderlich ist, die möglicherweise von der Erbkrankheit betroffenen Minderjährigen zu informieren.
4. Die unerwünschte Information der Kindesmutter ist auch nicht durch das Gendiagnostikgesetz, die Richtlinie der Gendiagnostik - Kommission oder eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt, weil ein Arzt auch das "Recht auf Nichtwissen" zu respektieren hat (gegen Kern in GesR 2012, 352).
Normenkette
BGB §§ 105, 164, 253, 280-281, 823, 1896; GenDG §§ 8, 10-11, 14, 23; StGB § 34
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 02.11.2012; Aktenzeichen 3 O 306/11) |
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