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OLG Koblenz Urteil vom 30.09.2004 - 5 U 557/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn bei Steuerberaterhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Vom Grundsatz, dass die Verjährung der Ansprüche gegen einen Steuerberater erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides beginnt, ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Fehler des Steuerberaters den Schaden bereits vorher unmittelbar und unkorrigierbar herbeigeführt hat.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 2 O 218/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen IX ZR 208/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mainz vom 6.4.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der beklagte Steuerberater betreute von Mitte 1990 bis Mitte 1995 die Unternehmen der Familie S., die klagenden Eheleute sowie die im Jahre 2002 verstorbene Mutter des Klägers, die von diesem allein beerbt wurde.

Zwischen den betreuten Firmen H. GmbH und K. & S. GmbH & Co. KG war 1975 ein Organschafts- oder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (künftig: EAV) privatschriftlich abgeschlossen worden. Diesem Vertrag wurde anlässlich einer Betriebsprüfung in den Jahren 1998 bis 2000 für die Zeit von 1993 bis 1995, die Anerkennung versagt, u.a. deshalb, weil der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet und der Vertrag nicht in das Handelsregister eingetragen war. Folge davon war, dass die Verluste der H. GmbH der K. & S. GmbH & Co. KG nicht zugerechnet wurden und daher deren Betriebsgewinn nicht minderten....

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