Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Urteil vom 28.05.2008 - 5 U 280/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Krankenhaushaftung für Sturz bei verweigertem Bettgitter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Krankenhaus-Aufnahmevertrag verpflichtet das Klinikpersonal, einen unruhig schlafenden Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch vor der Gefahr zu schützen, sich bei einem Sturz aus dem Bett zu verletzen. Gleichwohl ist das Anbringen von Bettgittern nur unter besonderen Umständen angezeigt, weil sie das Aufstehen behindern und daher ihrerseits verletzungsträchtig sein können.

2. Trotz bestehender Indikation zum Anbringen von Bettgittern muss davon abgesehen werden, wenn der über die Risiken informierte, bewusstseinsklare Patient eine derartige Sicherungsmaßnahme ablehnt.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278, 280, 823

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 10 O 230/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 20.2.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde am 18.1.2007 wegen des Verdachts auf einen Schlaganfall im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Sein Zustand besserte sich in den Folgetagen.

Am frühen Morgen des 22.1.2007 wurde er krampfend neben dem Bett aufgefunden. An seinem Rücken hatte sich, bedingt durch den Kontakt mit dem benachbarten Heizkörper, eine Brandwunde gebildet. Die Verletzung ist noch heute deutlich sichtbar und muss engmaschig versorgt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf die Zahlung eines mit mindestens 20.000 EUR bezifferten Schmerzensgeldes und einer materiellen Ausgleichsleistung von 674,61 EUR in Anspruch genommen sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten beantragt. Er hat vorgebracht, im Schlaf aus dem Bett gestürzt zu sein. Dem habe man im Krankenhaus sorgfaltswidrig nicht vorgebeugt.

Es habe Anlass bestanden, Schutzgitter am Bett anzubringen, weil er einen unruhigen Schlaf habe. Darauf sei das Krankenhauspersonal sowohl am 18. als auch am 19.1.2007 von seiner Ehefrau hingewiesen worden. Sie habe vor Ort mitgeteilt, dass er seit 10 Jahren zu Hause mit entsprechenden Sicherungen schlafe, nachdem er zuvor mehrfach aus dem Bett gefallen sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Aus seiner Sicht bestand keine besondere Gefahrenlage, die die Montage von Schutzgittern indiziert hätte.

Diese Entscheidung, auf die ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakten zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Er trägt vor, auch seinerseits nach Schutzgittern verlangt zu haben. Demgegenüber behauptet die Beklagte, er habe die Anbringung von Gittern ausdrücklich abgelehnt.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Beklagte braucht nicht für die Folgen des Schadensereignisses vom 22.1.2007 einzustehen. Ihr kann nämlich kein Pflichtverstoß angelastet werden.

Allerdings war die Beklagte aufgrund des Krankenhaus-Aufnahmevertrages gehalten, den Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu schützen. Dazu gehörte auch, ihn vor einer von ihm selbst ausgehenden Schädigung zu bewahren (OLGReport Düsseldorf 2004, 362, 363). Deshalb musste in Betracht gezogen werden, das Bett des Klägers mit Gittern zu versehen, um Stürze abzuwenden.

Freilich ist die Anbringung von Gittern an Krankenbetten, ebenso wie dies erst recht für die Fixierung eines Patienten im Bett zutrifft (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2002, 984, 985; KGReport Berlin 2005, 43), nur unter besonderen Umständen angezeigt, weil sie das Aufstehen behindern und verletzungsträchtig sein kann (OLGReport Stuttgart 2001, 239, 240). Hier sprach jedoch viel für eine entsprechende Indikation. Die Ehefrau des Klägers hat in ihrer Zeugenaussage bekundet, das Krankenhauspersonal alsbald nach der stationären Aufnahme mehrfach auf den unruhigen Schlaf des Klägers und das dadurch -zu Hause langjährig umgesetzte- Erfordernis hingewiesen zu haben, das Bett seitlich zu sichern. Der Kläger sei nämlich vor der Installation einer solchen Sicherung zu Fall gekommen. Ähnliches hat der Zeuge B. mitgeteilt, und Abweichendes kann auch nicht der Schilderung der Zeugin D. entnommen werden.

Gleichwohl konnte sich unter diesen Umständen nur dann eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten ergeben, wenn der Kläger selbst mit der Montage von Gittern einverstanden war. Denn es handelte sich um eine freiheitseinschränkende Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden durfte. Dass diese Zustimmung erteilt worden wäre, lässt sich indessen nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es im Gegenteil gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ablehnend geäußert hat.

Die Zeugin D. h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Bremen 5 U 25/09
OLG Bremen 5 U 25/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Haftung eines Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett, Anbringung von Bettgittern  Normenkette BGB § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 823, 831  Verfahrensgang LG Bremen (Urteil vom 10.06.2009; ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren