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OLG Koblenz Urteil vom 27.06.2003 - 10 U 998/02

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Normenkette

BGB § 830

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 51/00)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Am 4.5.1999 hatten seine Mitarbeiter in der Kiesgrube Sch. bei H. einen Hanomag-Radlader des Typs E 70 abgestellt. An diesem Tag hielten sich die Beklagten, die damals 10 Jahre alt waren, in der Kiesgrube zum Spielen auf. Die Kinder fuhren mit dem Radlader umher. Als sie einen Spaziergänger herannahen sahen, sprangen sie aus dem Fahrzeug heraus und warteten, bis dieser verschwunden war. Der Beklagte zu 2) forderte den Beklagten zu 1) auf, den Radlader wieder an die Stelle zurückzufahren, wo er zuvor gestanden hatte. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) begaben sich auf den Radlader. Bei dem erneuten Fahren mit dem Radlader geriet dieser beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher und kippte um. Die Beklagten zu 1) und 3) konnten sich aus dem Radlader befreien. Wer zuletzt von den beiden das Fahrzeug gefahren hat, ist zwischen den Parteien und den Kindern streitig. Ferner steht im Streit, ob der Radlader mittels eines Taschenmessers des Beklagten zu 1) „kurz geschlossen” wurde oder ob der Zündschlüssel steckte. Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach streitig.

Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 53.904,96 DM in Anspruch genommen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig dafür geblieben, wer den Radlader in dem entscheidenden Moment gefahren habe. Fest stehe lediglich, dass der Beklagte zu 2) nicht gefahren sei. Ob der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 3) zuletzt den Radlader in das Schlammloch gefahren habe, sei offen. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf § 830 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Es mangele an der Voraussetzung, dass bei jedem der beteiligten Beklagten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben sei, wenn man von dem Nachweis der Kausalität absehe. Eine Anstiftung des Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 3) komme ebenfalls nicht in Betracht, da nicht gewiss sei, ob der Beklagte zu 1) a.E. gefahren sei. Im Übrigen würde eine Haftung wegen Anstiftung schon daran scheitern, dass es zumindest an einem bedingten Vorsatz in Bezug auf die Eigentumsverletzung mangele.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 52.904,96 DM (27.049,88 Euro) nebst 4 % Zinsen seit 15.2.2000 (Beklagte zu 1) und 2) bzw. für den Beklagten zu 3) seit 2.4.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Ermittlungsakte … StA K. Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO n.F.).

II. Die Berufung hat in dem derzeitigen Verfahrensstadium teilweise Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da eine Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzbetrages noch nicht möglich ist, hatte der Senat durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden (§§ 303, 304 ZPO). Dem Hauptantrag der Berufung kann derzeit noch nicht entsprochen werden, da die Sache insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu, für den sämtliche Beklagte gesamtschuldnerisch einzustehen haben. Entgegen der Auffassung des LG kommt es nicht darauf an, wer den Radlader in dem entscheidenden Moment – Zurücksetzen und Hineinfahren in den Schlammweiher – gelenkt hat. Für das schadenstiftende Ereignis sind letztlich die Beklagten zu 1) bis 3) gemeinschaftlich verantwortlich.

Das LG hat ein haftungsbegründendes Ereignis ausschließlich unter dem Aspekt des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB geprüft und verneint. Dieser Ansatz wird von der Berufung zu Recht angegriffen. Denn eine gemeinschaftliche Haftung der Beklagten ergibt sich bereits aus § 830 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist gem. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen nach § 830 Abs. 2 BGB Mittätern gleich.

§ 830 BGB erfasst demnach drei Fälle: die gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, die Anstiftung und Beihilfe gemäß § 830 Abs. 2 BGB und die Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ohne gemeinschaftliche Begehung zur Beseitigung von Urheber- und/oder Anteilszweifeln (vgl. Spindler in Bamberger/Roth, BGB Kommentar, B. 2, 2003, § 830 Rz. 3 und 16).

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