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OLG Koblenz Urteil vom 25.08.2000 - 11 UF 672/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen

 

Verfahrensgang

AG Sinzig (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen 8 F 128/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 12.10.1999 wird, soweit sie sich gegen Ziffer III (Güterrecht) und IV (Ehegattenunterhalt) des Urteilstenors richtet, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, geboren 1940, ist Oberamtsrat im B., die Antragsgegnerin, geboren 1931, ist Rentnerin. Die Parteien haben am 23. Dezember 1992 geheiratet. Seit Oktober 1995 lebten sie zunächst in der Ehewohnung getrennt. Im August 1996 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 1996 stellte der Antragsteller Scheidungsantrag, der am 2. Oktober 1996 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin hatte zunächst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. November 1996 dem Scheidungsantrag zugestimmt. Die Prozessbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 10. August 1999 das Mandat nieder, neue Bevollmächtigte haben sich für die Antragsgegnerin nicht bestellt.

Zum Termin vom 17. September 1999 erschien die Antragsgegnerin trotz persönlicher Ladung nicht. Sie hatte per Fax mitteilen lassen, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, zum Termin zu kommen. Sie reichte dann in der Folge ein Attest nach, wonach sie an Hypertonie und an Schwindel-Anfallen leide. Gleichzeitig teilte sie mit, sie könne wegen dieser Erkrankung auch nicht zum Termin vom 28. September 1999 erscheinen.

Der Amtsrichter stellte im Termin fest, die Entschuldigung sei nicht ausreichend und schied – eine Anhörung des Antragsteller...

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