Entscheidungsstichwort (Thema)
Mithaftung des Erstschädigers für ärztliches Versäumnis nach einem Verkehrsunfall; Zuordnung der Teilzahlung eines Gesamtschuldners, der dem Gläubiger über die Gesamtschuld hinaus allein haftet
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbildes kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.
2. Hat der für den Gesamtschaden eintrittspflichtige Erstschädiger ohne Zahlungsbestimmung eine dem Haftungsbetrag des Zweitschädigers entsprechende Teilzahlung unterhalb der Schwelle zur gesamtschuldnerischen Haftung geleistet, wirkt diese Zahlung nicht zugunsten des Zweitschädigers. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Erstschädiger nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat.
Normenkette
BGB §§ 249, 253, 276, 278, 366, 422, 426, 611, 823, 840; StVG § 7; PflVG § 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 10 O 568/04) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 22.8.2007 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2004 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter greifende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 88 % und den Beklagten al...