Normenkette
AKB § 15 Abs. 2; VVG § 67 Abs. 1, § 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 459/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Koblenz vom 16.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er habe auf sie gem. § 67 Abs. 1 VVG als Vollkaskoversichererin übergegangene Ansprüche auszugleichen.
Am 17.12.1999 verursachte der Beklagte mit dem bei der Klägerin vollkaskoversicherten Klein-Lkw – Marke Fiat beim Abbiegen von der untergeordneten K 25 in die vorfahrtsberechtigte L 108 innerhalb der Gemarkung Z. einen Verkehrsunfall. Obwohl er durch das Verkehrszeichen Z 206 „Halt! Vorfahrt gewähren!” auf seine Wartepflicht hingewiesen wurde, bog er, ohne anzuhalten, nach links in die L 108 ab und kollidierte mit dem vorfahrtsberechtigten Pkw – Marke Opel.
Die Fahrerin dieses Pkw kam bei diesem Verkehrsunfall ums Leben. Durch Urteil des AG Cochem vom 1.8.2000 (AG Cochem, Urt. v. 1.8.2000 – 2040 Js 63414/99) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a und d, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Eigentümerin und Halterin sowie Versicherungsnehmerin des von dem Beklagten gefahrenen Klein-Lkws, dessen Sachschaden die Klägerin als Vollkaskoversichererin mit 19.191,18 DM ausglich, war H., die mit dem Beklagten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt und von dem sie zwei minderjährige Kinder hat. Sie ist Inhaberin eines Kleintransportgewerbebetriebes, auf den der von dem Beklagten zum Unfallzeitpunkt ...