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OLG Koblenz Urteil vom 21.06.2012 - 1 U 1086/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Haftung für Pflichtverletzungen bei der Betreuung von Kindern in Kin-destagesstätten in öffentlicher Trägerschaft in Rheinland-Pfalz beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen.

2. Die den Erzieherinnen als Amtspflicht obliegende Aufsichtspflicht bezweckt (auch) den Schutz dritter Personen vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren.

3. Halten sich Kinder im Außengelände einer Kindertagesstätte auf, wird re-gelmäßig zwar keine vollends dichte, aber doch eine recht engmaschige Aufsicht vonnöten sein. Dies gilt umso mehr, wenn dort besondere Ge-fahrmomente für die Kinder oder dritte Personen bestehen oder sich entwi-ckeln können, wie etwa bei der nach aller Erfahrung nicht seltenen Zweck-entfremdung von Spielgeräten oder sonstigen Materialien.

4. Die Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch bei öf-fentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 832 Abs. 1 S. 2, § 839 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen 11 O 36/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen III ZR 226/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 23.8.2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si...

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