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OLG Koblenz Urteil vom 20.10.2003 - 12 U 1462/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltspflicht, biologischer Vater - Scheinvater

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 9 O 353/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.11.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Kläger war seit dem 5.7.1974 mit E. verheiratet, als die Ehe aufgrund eines Antrags vom 24.7.1997 am 5.2.2002 geschieden wurde. Während der Ehe, am 25.6.1988, gebar E. das Kind F. Das Kind stammt biologisch vom Beklagten ab und lebt seit der räumlichen Trennung der Eheleute am 1.8.1997 mit seiner Mutter und dem Beklagten in einem Haushalt. Im Sorgerechtsverfahren berief sich der Kläger auch danach noch auf seine Vaterschaft; so in einem Schriftsatz vom 22.1.1999. Der Kläger hat, was die Lage kennzeichnet, im Verfahren 6 F 206/97 des AG Wittlich, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, unter dem 10.7.1998 in Kenntnis der biologischen Abstammung des Kindes vom Beklagten Folgendes an Eides statt versichert: "... Ich empfinde mich als Vater des Kindes. Nachdem ich Frührentner bin und meine Ehefrau erwerbstätig war, war im Wesentlichen ich es, der F. versorgt und betreut hat, so dass sich aus meiner Sicht eine enge Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat. An dieser Einstellung meiner Person zum Kind ändert die biologische Gegebenheit nichts. ... ." Der Kläger sucht dementsprechend bis heute Kontakt zu dem Kind. Er erhob unter dem 3.7.1997 eine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Kind von ihm abstamme (4 C 462/97 AG Wittlich). Diese Klage wurde vom Kläger zurückgenommen, nachdem ein Abstammungsgu...

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