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OLG Koblenz Urteil vom 18.07.1997 - 10 U 1238/96

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Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 05.07.1996; Aktenzeichen 7 O 470/95)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Jeder der beiden Kläger hat von den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß den Klägern kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvorvertrages vom 29.10.1992 (Mietausfall vom 1.8.1994 bis 30.6.1995 in Höhe von 20.625 DM nebst Zinsen) gegen die Beklagte zusteht. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

1. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz ihr Klagebegehren auf einen mietvertraglichen Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Satz 2 BGB stützen wollen, scheitert dieser rechtliche Ausgangspunkt bereits daran, daß zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Nach dem eindeutigem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 29.10.1992 (Bl. 10–21) hat lediglich ein „Vorvertrag” über die noch herzustellenden Mieträume in dem Neubauvorhaben bestanden.

Ein Angebot über den Abschluß eines „Mietvertrages” haben die Kläger der Beklagten erst mit der Übersendung der Vertragsurkunde vom 4.3.1993 unterbreitet (Bl. 159–170). Dieses Vertragsangebot hat die Beklagte jedoch nicht angenommen, so daß kein Mietvertrag zustande gekommen ist und daher auch kein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen gemäß § 535 Satz 2 BGB besteht.

Die Kläger haben darüber hinaus aus dem „Vorvertrag” auch nicht auf Abschluß des Mietvertrages geklagt und mit einem solchen rechtlich möglichen Klageantrag eine Klage auf Leistung nach dem Hauptvertrag verbunden (Palandt, BGB, 56. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 22; Erman, BGB, 9. A...

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