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OLG Koblenz Urteil vom 17.11.1994 - 5 U 1818/93

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 19.11.1993; Aktenzeichen 8 O 273/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des G. S.

Die Eltern des G. S. waren Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Parzelle Nr. …/…. In den Jahren 1939 bis 1941 wurde auf diesem Grundstück ein Haus gebaut. Die Baugenehmigung vom 3.05.1939 zur Ausführung des Bauvorhabens war auf Antrag des G. S. erteilt worden. Rechnungen, die Arbeiten an dem Bauvorhaben betrafen, waren zum Teil an G. S. adressiert.

Die Klägerin heiratete G. S. im Jahre 1940. Im Jahre 1942 fiel G. S. im Krieg.

Die Klägerin bewohnte das Haus mit der gemeinsamen Tochter. Im Jahre 1952 verunglückte die Tochter tödlich. Die Klägerin ist Erbin des G. S. und der Tochter.

Am 11.08.1961 errichtete der Vater des G. S. ein Testament. Er setzte die beiden Brüder des G. S. J. und O. S., zu Erben ein. Im Jahre 1967 starb der Vater des G. S.. In diesem Jahr erfuhr die Klägerin von dem Testament.

Mit notariellem Vertrag vom 24.09.1976 übertrugen die Erben nach J. S. ihren 1/2-Anteil an dem Grundstück, das im ungeteilten Eigentum der Erbengemeinschaft stand, auf die Klägerin.

Mit notariellem Vertrag vom 22.12.1993 verkauften die Parteien das Grundstück zu einem Preis von 190.000 DM. Davon erhielt die Klägerin die Hälfte.

Mit der Klage verlangt die Klägerin 50 % des Verkehrswerts des Hauses von den Beklagten, den Erben nach O. S. Die Klage ist am 28.01.1993 bei dem Landgericht eingegangen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Schwiegereltern hätten ihrem Ehemann die Errichtung des Hauses gestattet. Ihr Ehemann habe das Haus auf eigene Kosten gebaut. Aus Privatwald ihrer Familie sei das Bauholz geschlagen worden, ihre Eltern hätten weitere Barmittel gewährt. Nach der damaligen Vorstellung der Schwiegereltern habe das Grundstück, auf dem das Haus errichtet worden sei, spätestens nach ihrem Tod dem Sohn G. zufallen sollen. Die Erwartung, das Grundstück zu erhalten, sei jedoch enttäuscht worden, weil nicht sie, sondern die Brüder ihres Ehemanns das Grundstück erhalten hätten. Den Wertzuwachs, den das Grundstück durch den Bau des Hauses erfahren habe, könne sie daher ersetzt verlangen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 61.697,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, ursprünglich habe auf dem Grundstück ein Doppelhaus für G. und für O. S. errichtet werden sollen. G. S. habe es durchgesetzt, alleine auf dem Grundstück zu bauen. Die Eltern hätten dies zwar geduldet. Der Vater habe jedoch erklärt, wenn nur ein Einzelhaus gebaut werde, bekomme G. das Grundstück nicht. Der Hausbau sei auch nicht aus Mitteln des G. S., sondern aus Mitteln seines Vaters bezahlt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei im übrigen verjährt bzw. verwirkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die Erwartung, das Grundstück zu erhalten, sei spätestens mit dem Testament vom 11.08.1961 enttäuscht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein eventueller Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden.

Gegen das am 24.11.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.1993 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist habe frühestens mit dem Tod des Vaters des G. S. zu laufen begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, daß die Brüder das Grundstück bekämen.

Ergänzend verweist sie auf Verhandlungen, die O. und J. S. im Einverständnis mit ihrem Vater im Jahre 1957 mit ihr geführt hätten. Dabei hätten sie ihr ein Vergleichsangebot gemacht. Auch dies belege eine Absprache dahin, daß eine Übertragung des Grundstücks auf G. S. und dessen Erben vorgesehen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 61.697,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 30.848,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, an sie jeweils 15.424,37 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, es habe allenfalls eine einseitige Erwartung der Klägerin bzw. ihres Ehemanns gegeben, das Grundstück zu erhalten. Eine Willenseinigung mit den Eltern des G. S. über einen künftigen Erwerb des Grundstücks sei nicht festzustellen.

Da die Klägerin bis zum Frühjahr 1991 in dem Haus gewohnt und Einnahmen aus Vermietung erzielt h...

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