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OLG Koblenz Urteil vom 16.12.2019 - 12 U 696/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei vom Diesel-Abgasskandal betroffenen, nicht zwangsweise stillgelegten Fahrzeugen besteht kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen, da eine Berücksichtigung des mit dem Mangel verbundenen Minderwertes nur in Betracht kommt, wenn der Mangel die tatsächliche Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt.

2. Der Nutzungsersatz ist als zeitanteilige lineare Wertminderung grundsätzlich zunächst im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln.

3. Dieses Ergebnis ist allerdings im Einzelfall - vor allem bei Fahrzeugen mit einer besonders niedrigen Jahreslaufleistung - zu korrigieren, da bereits der Möglichkeit als solcher, ein Fahrzeug nutzen zu können, ein materiell bemessbarer Wert zukommt, der gemäß § 287 ZPO mit 5 % des ursprünglichen Kaufpreises pro Jahr veranschlagt werden kann.

4. Schöpft ein Geschädigter diese Nutzungsmöglichkeit nicht aus, indem er das Fahrzeug so wenig fährt, dass sich bei der Berechnung des Nutzungsersatzes auf Kilometerbasis ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag liegt, der sich ergeben würde, wenn man pro Jahr, in dem das Fahrzeug dem Geschädigten zur Verfügung stand, einen Betrag von 5 % des ursprünglichen Kaufpreises in Ansatz bringen würde, ist dieser letztgenannte Betrag als Mindestnutzungsersatz abzuziehen.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 171/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.04.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.843,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.567,20 EUR seit dem 29.10.2...

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