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OLG Koblenz Urteil vom 14.09.2009 - 12 U 1496/07

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Normenkette

HGB §§ 159-160; BGB § 735 BGB

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 3 O 279/04)

BGH (Aktenzeichen II ZR 227/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen II ZR 227/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 19.10.2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um eine Nachschusspflicht des Beklagten nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Parteien betrieben ab dem 1.2.1993 gemeinsam das Restaurant C. in B. Am 11.11.1993 schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag, der rückwirkend ab dem 1.2.1993 gelten sollte. Beide Parteien waren danach je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Die bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse, namentlich die Miete des Lokals und ein Darlehen der K. Brauerei, wurden in die Gesellschaft übernommen. Ab Juli 2004 erschien der Beklagte nicht mehr in dem Restaurant. Die Gesellschaft wurde zum 31.12.2004 aufgelöst, nachdem der Kläger vorübergehend als Ersatz für die Arbeitskraft des Beklagten einen Koch eingestellt hatte. Zum 31.12.1994 wies das Kapitalkonto der Gesellschaft einen Negativsaldo von 118.596,66 DM auf. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des LG vom 8.4.2004 - 3 O 73/00 - rechtskräftig festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsbilanz ein negatives Kapitalkonto des...

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