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OLG Koblenz Urteil vom 12.05.1992 - 3 U 1765/91

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.10.1991; Aktenzeichen 15 O 23/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Oktober 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 4.463,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Juli 1990 zu zahlen. Vorbehalten bleibt die Entscheidung über die gegen diese Forderung erklärte Aufrechnung mit einem gleichhohen Teilbetrag aus der von den Beklagten behaupteten Gegenforderung von insgesamt 16.885,– DM.
  2. In Höhe von 892,70 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Juli 1990 wird die Klage abgewiesen.
  3. Die mit 12.421,50 DM bezifferte Widerklageforderung wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Wegen der Entscheidung über die Aufrechnung und über die Höhe der Widerklageforderung wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag vom 11. November 1981 überließ die Rechtsvorgängerin der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1982 den von ihr bisher geführten Hühnerhof T. in 5 G. für einen monatlichen Pachtzins von 3.280 DM der Beklagten (und einer damaligen Mitpächterin). Der beklagte Ehemann hatte dem Vertrag „zugestimmt und sich persönlich verpflichtet, für die strikte Einhaltung der Vertragsbestimmungen einzutreten”. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20. November 1989 erwarben die Kläger das Eigentum an den Betriebsgrundstücken nebst Zubehör und Inventar. Zwischen den Parteien kam es alsbald zu Differenzen. Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 25. April 1990 von der Bek...

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