Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Urteil vom 12.01.2004 - 13 UF 666/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsverpflichtungen und Verbraucherinsolvenzverfahren. Trennungsunterhalt. hier: Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein verschuldeter Unterhaltspflichtiger verpflichtet ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Kindesunterhalt zu sichern bzw. wiederherzustellen.

 

Normenkette

BGB § 1361; InsO § 286 ff., § 304 ff.

 

Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 6 F 173/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 30.9.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der am 12.9.2002 vor dem AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler Az.: 6 F 199/02 geschlossene Prozessvergleich wird hinsichtlich des zu zahlenden Trennungsunterhalts (Ziff. 2 des Prozessvergleichs) dahin abgeändert, dass der Kläger für die Monate Januar 2003 bis April 2003 keinen Trennungsunterhalt schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 76 % und die Beklagte 24 %.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn L., geboren am 26.6.2000, hervor, der von der Beklagten seit der Trennung der Parteien betreut und versorgt wird.

Durch Prozessvergleich vom 12.9.2002 verpflichtete sich der Kläger, für den gemeinsamen Sohn der Parteien Kindesunterhalt i.H.v. 121 % des Regelbetrags nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu zahlen unter Anrechnung des Kindergeldes in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Trennungsunterhalt i.H.v. 624 Euro monatlich ab Juni 2002, von 667 Euro für den Monat Dezember 2002 und i.H.v. 500 Euro monatlich für die Zeit ab Januar 2003. Im Übrigen war vorgesehen, dass die Parteien über eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zeit ab Januar 2003 unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Änderungen verhandeln wollten. Der zu zahlende Trennungsunterhalt war vor Abschluss des Prozessvergleichs auf der Grundlage der damaligen Erwerbseinkünfte des Beklagten berechnet worden, wobei einkommensmindernd - u.a. - Tilgungsleistungen auf ein Arbeitgeberdarlehen i.H.v. 102,26 Euro und auf ein Bankdarlehen i.H.v. weiteren 684,11 Euro monatlich berücksichtigt wurden. Der Kläger bedient den Bankkredit seit Mai 2003 nicht mehr. Sein Erwerbseinkommen wird seit Juni 2003 im Hinblick auf bestehende Unterhaltsrückstände teilweise gepfändet und an die Beklagte zur Einziehung überwiesen.

In vorliegendem Verfahren hat der Kläger die Abänderung des Unterhaltstitels dahin erstrebt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2003 vollständig entfällt. Zur Begründung hat er auf seine seit Januar 2003 niedrigeren Erwerbseinkünfte verwiesen und geltend gemacht, im Hinblick auf die Kreditbelastungen sei er nicht mehr dazu in der Lage, neben dem Kindesunterhalt noch Trennungsunterhalt zu zahlen.

Das AG hat den Prozessvergleich durch das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass für die Monate Januar 2003 bis April 2003 sowie für die Zeit ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt nicht mehr zu zahlen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf die Tilgungsleistungen auf die Kredite in den angegebenen Zeiträumen nicht mehr in der Lage sei, Trennungsunterhalt zu zahlen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage auch insoweit, als der Prozessvergleich für die Zeit ab Oktober 2003 abgeändert wurde. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass auch seit Oktober 2003 keine Zahlungen auf den Bankkredit erfolgen. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Bedienung der Kreditverbindlichkeiten habe allein deshalb im Oktober 2003 nicht wieder aufgenommen werden können, weil sein Arbeitseinkommen in erheblichem Umfang wegen der titulierten Unterhaltsforderung gepfändet sei.

II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger ist auch für die Zeit ab Oktober 2003 verpflichtet, an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe des durch den Prozessvergleich titulierten Betrages von 500 Euro monatlich zu zahlen; seine Abänderungsklage ist mithin insoweit unbegründet, so dass das amtsgerichtliche Urteil in dem von der Beklagten mit der Berufung erstrebten Umfang abzuändern war. Im Einzelnen:

Die Abänderungsklage ist zulässig, da sich die Grundlagen des abgeschlossenen Vergleichs durch die seit Januar 2003 eingetretene Verringerung der Nettoeinkünfte des Klägers geändert haben. Der Kläger schuldet indes auch unter Berücksichtigung dieser Einkommensverringerung auf nunmehr unstreitig 1.824,85 Euro netto monatlich Trennungsunterhalt in Höhe des titulierten Betrages von 500 Euro monatlich.

Grundlage der U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


OLG Nürnberg 7 UF 441/04
OLG Nürnberg 7 UF 441/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Nebentätigkeit. Kindesunterhalt  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Sicherstellung des Regelbedarfs minderjähriger unverheirateter Kinder kann der Unterhaltsschuldner im Einzelfall auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren