Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht i.R.d. Insolvenzanfechtung
Leitsatz (redaktionell)
Zumindest wenn Zahlungen in einen Zeitraum bis zu sechs Jahre vor Insolvenzeröffnung zurückreichen, reicht allein die Überlegung, dass der Gläubiger bei einem gewerblichen Schuldner stets mit weiteren Gläubigern rechnen müsse, nicht aus. Es bedarf vielmehr eines konkreten Vortrags zur Kenntnis des betroffenen Gläubigers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners.
Normenkette
InsO §§ 130, 133, 143 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorgenannte Urteil ist für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 21. 01. 2013 (GA 103 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 21. 01. 2013 (GA 103 ff.) Bezug.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.02.2013 (GA 112 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufrechterhaltung seines Vortrages widersproche...