Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Urteil vom 01.09.1999 - 5 U 1974/98 (veröffentlicht am 01.09.1999)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlussrechnung im Prozess

 

Leitsatz (amtlich)

Weist das Landgericht die klagende Partei darauf hin, ein paralleles Vorgehen aus Schluss- und Abschlagsrechnung sei nicht zulässig und stellt die klagende Partei nunmehr klar, dass sie den bezifferten Restbetrag als Schlussvergütung fordert, so kann das Landgericht die Klage jetzt nicht mehr mit der ursprünglichen Argumentation abweisen.

Denn die Klägerin hat zulässigerweise im Rechtsstreit die Schlussrechnung erstellt und die Klage zulässigerweise geändert.

 

Normenkette

VOB/B § 16 Nr. 3

 

Beteiligte

Firma MBS, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich

Karl-Heinz Mi

Fatima M

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 24/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen XII ZR 266/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Oktober 1998 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen unter Einbezug der VOB am 16. Mai 1995 einen Werkvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich gegen einen Pauschalfestpreis von DM 165.000, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein Bauvorhaben der Beklagten auszuführen. Das Bauwerk ist erstellt. Die Klägerin begehrt restliche Vergütung; die Beklagten machen Mängel geltend und rechnen mit Gegenforderungen auf.

Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von DM 30.500 begehrt und dies gestützt auf die „Schlussrechnung Nr. 336/95” vom 7. November 1995. Sie hat die Forderung später reduziert auf den Betrag von DM 29.559,04 (71 GA).

Nachdem das Landgericht die Klägerin hingewiesen hat „auf Bedenken bezüglich der Korrektheit der Schlussrechnung” (76 GA) bzw. darauf, dass die Klägerin nebeneinander unzulässigerweise Abschlags- und Schlusszahlung begehre (88/89 GA), hat die Klägerin ihre Abrechnung erläutert mit den Schriftsätzen vom 6. und vom 9. Juli 1998 (79-86 GA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit dem angefochtenen Urteil, gegen das die Berufung mit der Anregung geführt wird, das Verfahren unter Niederschlagung der Gerichtskosten zurückzuverweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, den Hinweis- und Vergleichsvorschlag des Senats vom 27. März 1999, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze zweiter Instanz und die zu den Akten gereichten Urkunden sowie die Akten des Verfahrens 5 U 1973/98 OLG Koblenz.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat einen vorläufigen Erfolg.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet an einem wesentlichen Mangel, und zwar gerade dann, wenn die materiell-rechtliche Beurteilung des Landgerichts als zutreffend zugrunde gelegt wird (Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 539, Rdnr. 3). Da sich das Landgericht mit den zahlreichen Einwänden der Beklagten überhaupt nicht befasst hat, erachtet es der Senat als sachdienlich, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt in der Regel dann vor, wenn Parteivorbringen fehlerhaft behandelt wird. Derartiges ist zum Beispiel anzunehmen, wenn eindeutiger Parteivortrag übergangen bzw. sachwidrig gewürdigt wird oder eine zulässige Klageänderung nicht beschieden wird (Zöller-Gummer, aaO, Rdnr. 8). So ist es hier gewesen.

Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass ein paralleles Vorgehen aus Schluss- und Abschlagsrechnung nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die „Schlussrechnung” vom 7. November 1995 und die hieran anknüpfende Klagebegründung sind zumindest missverständlich. Ob tatsächlich hierin ein paralleles Vorgehen aus Abschlags- und Schlussrechnung zu sehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des Landgerichts der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Gerade deswegen aber musste das Landgericht die infolge seines rechtlichen Hinweises gegebenen Erläuterungen und prozessualen Erklärungen der Klägerin beachten und sachlich befinden.

Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach erläutert, wie sie die Rechnung verstanden wissen will und dann eindeutig klargestellt, dass die Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß erbracht seien und der geltend gemachte Restbetrag von DM 29.549,04 die (Schluss-)Vergütung darstelle, die sie insgesamt für ihre Leistungen aus dem Bauvertrag abschließend geltend mache. Damit hat sie jedenfalls im Verlaufe des Rechtsstreits Schlussrechnung erteilt (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1375; Ganten-Jagenburg, VOB/B, § 16 Nr. 3, Rdnr. 33,34; Ingenstau-Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 16 Nr. 3, Rdnr. 96, insbesondere R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Schleswig-Holsteinisches OLG: Unverschlüsselte Rechnungen per E-Mail sind riskant
Helm, Handschuhe, Halle
Bild: industrieblick - stock.adobe.com

Wird eine nicht Ende-zu-Ende verschlüsselte Handwerkerrechnung per E-Mail übersandt und gehackt, so muss der Kunde nach Überweisung des Rechnungsbetrages auf eine manipulierte Kontonummer nicht nochmals zahlen.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


OLG Koblenz 5 U 485/98
OLG Koblenz 5 U 485/98

rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Bedenkzeit bei Vertragsangebot gegenüber Anwesenden. Übereinstimmung von Angebot und Annahme  Leitsatz (amtlich) Ob eine Annahme inhaltlich dem vorangegangenen Angebot entspricht, ist nach dem Wortlaut der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren