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OLG Koblenz Urteil vom 01.06.2011 - 1 U 1299/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur mittelbaren Störerhaftung des unmittelbar benachbarten Grundstücksei-gentümers bei konzentrierter Ableitung des von einem oberliegenden Grund-stück herabfließenden Oberflächenwassers.

 

Normenkette

BGB §§ 903, 1004 Abs. 1 S. 1, § 242; LWG RP § 82 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 1 O 220/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.10.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  • geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es in Zukunft zu Überschwemmungen auf dem Wiesengrundstück der Kläger in der Gemarkung H. - Flur 7, Parzellen-Nr. 67, kommt;
  • an die Kläger als Gesamtgläubiger 949,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte; die Streithelferin trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die klagenden Eheleute sind jeweils hälftige Miteigentümer eines Wiesengrundstücks in H.; sie verlangen von der beklagten Ortsgemeinde die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung von Überschwemmungen.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger haben der Eigentümerin des oberliegenden Grundstücks (Gemarkung H. Flur 7 Nr. 101/2) mit Schriftsatz vom 1.9.2010 (Bl. 43 ff. GA) den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Ortsgemeinde beigetreten (Protokoll vom 16.9.2010; Bl. 63 GA).

Das LG hat mit Urteil vom 28.10.2010 (Bl. 105 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger rügen übergangenen - nachgelassenen - Sachvo...

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