Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärungspflicht über Möglichkeit des Kaiserschnitts bei Gefahr einer Schulterdystokie
Normenkette
BGB §§ 276, 823, 847
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 314/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird der mit der Klage (Klageantrag zu 1) und 2)) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 1) gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das am 27.6.1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier wird, soweit die auf Feststellung gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist, abgeändert wie folgt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den am 22.10.1989 erlittenen Verletzungen entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit durch das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 27.6.1996 die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen worden ist.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3).
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 3) durch Sicherheitsleistung jeweils i.H.v. 12.000 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger zu 1), der als Kind der Klägerin zu 2) am 22.10.1989...