Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 30.08.1999 - 14 W 583/99 (veröffentlicht am 03.12.1999)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Kosten des Erinnerungsverfahrens bei neuem Sachvortrag. Rechtsmittel gegen Rechtspflegerkostenentscheidung = Erinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

Wendet sich eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer erfolgten Abhilfe mit der sofortigen Beschwerde nur gegen die dabei nach ihrer Ansicht unrichtig getroffene Kostenentscheidung nach § 97 II ZPO, so ist gegen diese Kostenentscheidung ein Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht gegeben. Das bedeutet, über dieses Rechtsmittel (Erinnerung) entscheidet der Richter der Instanz.

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 2 S. 3; ZPO § 99 Abs. 1

 

Beteiligte

Timo K

1. Dieter K

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 262/94)

 

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung im Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers vom 20. August 1999 an das Landgericht Koblenz zur abschließender richterlicher Entscheidung über den Kostenpunkt zurückgegeben.

 

Gründe

In dem Mitte 1994 begonnenen Rechtsstreit, der durch einen 1998 geschlossenen Vergleich beendet wurde, haben die Prozeßbevollmächtigten beider Seiten ihren Kostenrechnungen das ab 1. Juli 1994 geltende neue Gebührenrecht zugrunde gelegt (Bl. 324, 327 GA). Da die Beklagten die Auffassung vertraten, für die Berechnung der Gebühren des Klägeranwalts sei altes Kostenrecht anzuwenden (Bl. 328 GA), hat der Rechtspfleger seinem ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 1999 auf Klägerseite altes und auf Beklagtenseite neues Gebührenrecht zugrunde gelegt.

Dagegen richtete sich die Erinnerung des Klägers vom 28. Januar 1999, mit der er lediglich rügte, auch die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seien nach altem Recht zu berechnen (Bl. 339 GA).

Dieser Erinnerung hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 8. Juli 1999 stattgegeben und bei seiner neuen Ausgleichsberechnung insgesamt altes Gebührenrecht zugrunde gelegt. Dem Beschluß ist eine Kostenentscheidung beigefügt, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens (gemeint ist ersichtlich: des Erinnerungsverfahrens) zu tragen hat. Zur Begründung hat der Rechtspfleger auf § 97 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Kläger mit seinem als „Erinnerung” bezeichneten Rechtsbehelf. Der Rechtspfleger hat der „sofortigen Beschwerde” nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 20. August 1999).

Das entsprach nicht dem Gesetz. In der Hauptsache war die Erinnerung des Klägers gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 1999 insgesamt erfolgreich. Ihn beschwert nur die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO. Dagegen ist jedoch ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht eröffnet. Das folgt aus § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. An einem solchen Rechtsmittel fehlt es hier, weil die Erinnerungsentscheidung vom 8. Juli 1999 die vom Kläger gerügte Beschwer in der Hauptsache umfassend beseitigt hat. Allerdings beschwert die Entscheidung den Kläger erstmals im Kostenpunkt. Diese Entscheidung ist jedoch mit einem Rechtsmittel nur unter den engen Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar, die hier nicht vorliegen.

Das weitere Verfahren richtet sich vielmehr nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz. Danach findet die vom Kläger auch entsprechend bezeichnete „Erinnerung” (Bl. 371 GA) statt, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Falls der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft legt sie dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Da der Rechtspfleger sich dieses verfahrensrechtlichen Zusammenhangs erkennbar nicht bewußt war, mußte die Sache an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer abschließenden richterlichen Entscheidung über den Kostenpunkt zurückgegeben werden.

In der Sache selbst weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung des Rechtspflegers, in Fällen der vorliegenden Art sei § 97 Abs. 2 ZPO anzuwenden, beachtliche Kritik erfahren hat (vgl. die Anmerkung von Schneider zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Überlingen in MDR 1984, 588, 589).

Da der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537726

NJW-RR 2000, 362

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Koblenz 14 W 593/99
OLG Koblenz 14 W 593/99

rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenfestsetzung. Festsetzung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners. Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation  Leitsatz (amtlich) Hat eine Partei zunächst ihre Kosten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren