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OLG Koblenz Beschluss vom 30.07.1991 - 4 W 356/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung des Konkurses. weitere sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 24.04.1991; Aktenzeichen 8 T 60/91)

AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 05.03.1991; Aktenzeichen 3 N 4/91)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin werden der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. April 1991 und der Beschluß des Amtsgerichts Bingen vom 5. März 1991 aufgehoben.

Die Gemeinschuldnerin hat die Kosten des Konkursverfahrens und der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.068,91 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer G. E., hat das Amtsgericht Bingen durch Beschluß vom 5. März 1991 das Konkursverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Nach dem Geschäftsführerwechsel hat die Gemeinschuldnerin gegen den Konkurseröffnungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß der frühere Geschäftsführer E. sein Antragsrecht zur Sicherung unberechtigter Geschäftsführerbezüge mißbraucht habe und der Konkursgrund inzwischen weggefallen sei, nachdem die Gläubigerin S. am 20. März 1991 einen Forderungsverzicht mit Besserungsklausel erklärt habe.

Das Landgericht Mainz hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 24. April 1991 als unzulässig verworfen, weil es an der für die Einlegung der Beschwerde nach § 109 KO erforderlichen Beschwer fehle. Diese sei grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Gemeinschuldner selbst den Konkursantrag gestellt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor. Für einen Mißbrauch des Antragsrechts durch den früheren Geschäftsführer bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Von einem nachtr...

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