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OLG Koblenz Beschluss vom 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Verwarnung mit Strafvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt darf der Stand des Bewährungsverfahrens nicht offen bleiben. Sowohl die Feststellung nach § 59b Abs. 2 StGB als auch die zwischenzeitliche Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe mit anschließender Vollstreckung stünden einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegen. Im Vollstreckungsfall wäre die Gewährung eines Härteausgleichs zu prüfen.

2. Die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverafhren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wenn über die Gewährung eines Härteausgleichs zu befinden ist. Diese Entscheidung ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten.

 

Normenkette

StGB §§ 55, 59b, 59c Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 22.04.2016; Aktenzeichen 2050 Js 19952/08)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten Z. D. wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Revision des Angeklagten A. D. gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als un...

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