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OLG Koblenz Beschluss vom 28.06.2017 - 13 UF 189/17

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Leitsatz (amtlich)

Der Trennungszeitpunkt ist kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. des § 256 ZPO (gegen: OLG Koblenz [9. ZivS] Beschluss vom 08.04.2015, Az. 9 UF 371/14, n.v. sowie OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, OLG Celle FamRZ 2014, 326 und OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.02.2014, Az. 6 WF 1/14, zit. nach Juris).

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 25; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 15.02.2017 wird dieser aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners, durch Zwischenbeschluss über den Zeitpunkt zu entscheiden, der für die Trennung zugrunde zu legen ist, als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind auf am 17.12.2010 zugestellten Scheidungsantrag seit Ende 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden, seit 2014 anhängigen Verfahren streiten sie um Zugewinnausgleich. Dieses Verfahren befindet sich noch auf der Auskunftsstufe.

Im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung liegt das Augenmerk u.a. auf in zwei vormaligen Kontenübersichten ausgewiesene Guthaben auf Fest- und Tagesgeldkonten der Antragstellerin und des gemeinsamen Sohnes bei der M. Bank in Höhe von 43.512,92 EUR und 8.203.20 EUR. Diese waren in einer schriftlichen Erklärung der Bank am 14.07.2009 noch ausgewiesen (Bl. 38 d.A.), während ihr Verbleib in der Folgezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht geklärt ist. Die Antragstellerin hat sich bislang hierzu im Wesentlichen mit der Begründung, hierauf komme es infolge erst später erfolgter Trennung nicht an, nicht erklärt bzw. angegeben, das Geld ...

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