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OLG Koblenz Beschluss vom 27.04.2015 - 7 WF 407/15

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Leitsatz (amtlich)

Keine anwaltliche Auslagenerstattung für eine Geschäftsreise an den Gerichtsort, wenn die Kanzlei dort eine Zweigstelle betreibt, unabhängig davon, ob der im Gerichtstermin auftretende Rechtsanwalt in der Zweigstelle tätig ist.

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 7 Abs. 2; RVG-VV Ziff. 7003

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 30.01.2015)

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 30.1.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Durch Beschluss des AG vom 5.6.2014 wurde der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug des Umgangsverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Angermann bewilligt. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Vergütung von insgesamt 895,71 EUR. In dem Antrag waren Auslagen für Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder i.H.v. netto 29,20 EUR enthalten. Durch Beschluss vom 9.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 860,97 EUR fest. Die beantragten Reisekosten (Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld nebst Umsatzsteuer) hat das Gericht in Abzug gebracht, da die vorgenannte Kanzlei eine Zweigstelle am Gerichtsort B. unterhält. Die gegen die Festsetzung eingelegte Erinnerung wies das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss zurück. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV-RVG auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der er unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, auf seine Erinnerung hin Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ...

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