Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich eines dänischen Versäumnisurteils
Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine im Jahre 2004 in Dänemark eingereichte Klage findet noch nicht die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO, Brüssel - I - VO, Art. 66 Abs. 2 lit. A) Anwendung, sondern noch das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ). Die EuGVVO vom 22.12.2000 ist erst durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19.10.2005 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.11.2005, Nr. L 299/62 und vom 04.04.2007, Nr. L 94/70) am 01.07.2007 für und im Verhältnis zu Dänemark in Kraft getreten.
2. Die Übergangsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.11.2005 greift nur für Konstellationen, in denen Klagen im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden sind, und nach diesem Zeitpunkt, d.h. nach dem 01.07.2007, erlassene Urteile gemäß dem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2007 - 2 U 219/07 - OLGR 2007, 797).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 29.01.2009; Aktenzeichen 1 O 462/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzende...