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OLG Koblenz Beschluss vom 24.06.2002 - 14 W 363/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Sachverständiger ist aufgrund der Vorprüfung nach § 407a ZPO auch verpflichtet, ihm bekannte Umstände zu offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: private Vortätigkeit für einen Beteilig-ten). Versäumt er diesen Hinweis und wird er deshalb später mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch selbst dann, wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

2. Für die Vorprüfung nach § 407a ZPO steht dem gerichtlichen Sachverständigen in der Regel eine Entschädigung nicht zu, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen konnte.

 

Normenkette

ZPO §§ 407a, 413; ZSEG §§ 3-4, 8, 16; GKG § 5

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 OH 31/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger werden der Beschluss des LG Mainz vom 29.4.2002 sowie der Kostenansatz der Landesjustizkasse gem. der Kostenrechnung vom 4.3.2002 aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten i.H.v. 1.335,10 DM, die von der Staatskasse an die beiden im selbstständigen Beweisverfahren bestellten, später mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen K. und B. gezahlt wurden.

Mit der Rechnung vom 4.3.2002 hat die Landesjustizkasse unter Berücksichtigung dieser Kosten der Sachverständigen sowie der Vorausleistungen der Kläger einen Überschuss zugunsten der Kläger von 1.470,90 DM (752,06 EUR) ermittelt und diesen zur Rückzahlung angewiesen.

Die Kläger sind der Auffassung, den Sachverständigen K. und B. habe eine Entschädigung nicht zugestanden, weil sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien bzw. verwertbare Leistungen nicht erbracht hätten. Sie haben dazu im Laufe des Ver...

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