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OLG Koblenz Beschluss vom 23.06.2014 - 3 U 182/14

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Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1, § 536c Abs. 2, § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 9; ZPO §§ 287, 538 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 22.05.2014; Aktenzeichen 3 U 182/14)

LG Koblenz (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 15 O 311/13)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 15.1.2014 wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das vorbezeichnete Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 (GA 145 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.6.2014 (GA 153 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz ein, der Senat sei zu Unrecht von einer fehlenden Darstellung ausgegangen, welche Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses offensichtlich gewesen und welche Mängel neu aufgetreten seien.

Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits zu Beginn des Mietverhältnisses folgende Mängel feststanden: starke Ris...

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