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OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2005 - 14 W 661/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltliche Informationspflicht ggü. einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wahrnehmung der Rechte einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft (hier: 162 Mitglieder) ist es in der Regel nicht notwendig, sämtliche Prozessunterlagen zu kopieren und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zuzuleiten. Im Allgemeinen reicht es aus, den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Wohnungseigentümer zu informieren.

Die durch Unterrichtung sämtlicher Wohnungseigentümer verursachten Kopiekosten sind daher nicht erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 91; BRAGO § 27; WEG § § 20 ff., § 21

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 1 O 541/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 11.8.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.979,09 EUR.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist i.E. nicht begründet.

Die Beschwerde hat insofern recht, als die geltend gemachten Kopiekosten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Verhältnis der Beklagten zu ihren Prozessbevollmächtigten angefallen sein können und dann nicht durch die Prozessgebühr abgegolten sind. Die Rechtspflegerin hat die zitierte Entscheidung des BGH (BGH JurBüro 2003, 246) missverstanden. Dass die Kosten entstanden sind, bedeutet aber nicht, dass sie auch erstattungsfähig sind.

Die Fertigung der Ablichtungen muss zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gerade durch den Rechtsanwalt notwendig gewesen sein (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass die Anfertigung auf billigere Weise entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war (Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 27 Rz. 19).

Mit Schriftsatz vom 23.3.2005 haben die Klägervertreter zu recht darauf hingewiesen, das...

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