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OLG Koblenz Beschluss vom 20.02.2014 - 3 U 1396/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 8.1.2013 - 3 U 731/12, ZfS 2013, 500 ff. Juris Rz. 24) 2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben

3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 20.12.1967 - VIII ZR 186/65, WM 1968, 406; Juris Rz. 26).

4. Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dan...

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