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OLG Koblenz Beschluss vom 16.11.2009 - 2 Ws 526/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungszuständigkeit bei Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen. Beweislast bei Zweifeln an vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen. Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Angeklagten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen entscheidet der Einzelrichter, sofern er das Verfahren nicht auf die Kammer überträgt.

2. Hat statt des zuständigen Einzelrichters der gesamte Spruchkörper entschieden, ist dieser Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit unschädlich.

3. Der Nachweis, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich waren, obliegt grundsätzlich der Staatskasse. Die Notwendigkeit beanspruchter Kopierkosten ist daher im Zweifel anzuerkennen.

4. Das gilt jedoch dann nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, dass einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und sachlich nicht erforderlich waren. Dann muss der Verteidiger die Erforderlichkeit der Auslagen belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt.

5. Die Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Angeklagten ist regelmäßig nicht geboten.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 30.09.2009)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Staatsanwaltschaft Trier erhob gegen den früheren Angeklagten S... bei der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier Anklage wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 58 Fällen, davon in 53 ...

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