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OLG Koblenz Beschluss vom 16.06.2011 - 10 U 1493/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine (analoge) Anwendung des Familienprivilegs

 

Leitsatz (amtlich)

Auf den Regress des Haftpflichtversicherers wegen fehlender Fahrerlaubnis und Unfallflucht nach § 416 BGB ist § 86 Abs. 3 VVG auch nicht analog anwendbar.

 

Normenkette

VVG § 86 Abs. 3; BGB § 416; AKB; PflVG

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 29.11.2011)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 2.5.2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Beklagte hat "über die bisherigen Ausführungen in erster und zweiter Instanz hinaus nichts weiter auszuführen".

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 5.571,43 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2938457

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