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OLG Koblenz Beschluss vom 16.05.2018 - 13 UF 99/18

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Leitsatz (amtlich)

Trennungsunterhalt kann kraft konkludenter Vereinbarung in Form von Naturalunterhalt, z.B. durch kostenlose Wohnraumüberlassung, gewährt werden.

Die Vereinbarung, den geschuldeten Ehegattenunterhalt in natura zu erbringen, darf nicht dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch als solcher verringert. Stellt der Unterhaltspflichtige in seinem Eigentum stehenden Wohnraum dem Unterhaltsberechtigten kostenlos in Form von Naturalunterhalt zur Verfügung, ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen daher zugleich eine fiktive Mieteinnahme in gleicher Höhe hinzuzurechnen. Zu dem gleiche Ergebnis gelangt man, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Mietkosten nicht als Naturalunterhalt vom rechnerischen Unterhalt in Abzug gebracht, sondern bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung als geldwerter Vorteil dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugeschlagen werden.

Normenkette

BGB § 1361

Tenor

  • 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.01.2018 in Ziff. 1 bis 5 seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 788 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.
    • 2. Die Antragsgegnerin wird des Weiteren verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2017 bis 10.09.2017 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.371,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 436 EUR seit dem 03.02.2017 sowie aus jeweils 218 EUR seit dem 03.03.2017 und 03.04.2017 sowie aus jewe...

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