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OLG Koblenz Beschluss vom 15.08.2014 - 1 Verg 7/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Handlungen und Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem laufenden Vergabeverfahren.

2. Vorbeugender Rechtsschutz gegen vermutete Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren wird nicht gewährt.

3. Die bloße Absichtsbekundung gegenüber dem derzeitigen Leistungserbringer, den nach Ablauf bestehender Verträge weiterhin gegebenen Bedarf - möglicherweise anders als früher - in einem förmlichen Vergabeverfahren decken zu wollen, ist noch keine Einleitung eines der Nachprüfung zugänglichen Vergabeverfahrens (im materiellen Sinne).

 

Normenkette

GWB § 104 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen VK 1 - 16/14)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30.7.2014 wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Die Beschwerdegegnerin ist die Betreibergesellschaft des im Hunsrück gelegenen Flughafens Frankfurt-Hahn; ihre Gesellschafter sind die Bundesländer Rheinland-Pfalz (82,5 %) und Hessen (17,5 %).

Die Beschwerdeführerin erbringt seit etwa 15 Jahren IT-Leistungen für den Flughafenbetreiber; alle Verträge laufen am 31.12.2014 aus. Anfang 2014 beschloss die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin, die IT-Leistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben und beauftragte die zuständigen Fachabteilungen mit der "Ausarbeitung der Ausschreibung". Mitte Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schriftlich mit, sie beabsichtige, die IT-Leistungen in Lose aufzuteilen und "öffentlich" auszuschreiben (wobei der Begriff "öffentlich", wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, untechnisch gemeint ist und lediglich zum Aus...

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